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Änderungen im KFZ-Zulassungsverfahren


Neuregelung des Zulassungsverfahrens durch Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) zum 01.03.2007
Am 1. März 2007 tritt mit der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) eine Neuregelung des gesamten Zulassungsverfahrens in Kraft.


Die bisherigen zulassungsrechtlichen Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden dann ersetzt durch die FZV. Die StVZO wird jedoch nicht vollständig ersetzt, sondern enthält auch weiterhin die sogenannten Bau- und Betriebsvorschriften und weitere Nebenbestimmungen wie z.B. die Regelung der Pflicht zur Haupt- und Abgasuntersuchung und der Sonderuntersuchungen für LKW. Die StVZO wird neu gegliedert, einige Passagen geändert oder neue Vorschriften hinzugefügt.

Weiterhin werden zulassungsrechtliche Bestandteile der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) sowie die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO (Regelung zu den sogenannten roten Oldtimerkennzeichen) sowie Regelungen der EU-Richtlinie 1999/37/EG zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die zum 01.10.2005 in Kraft getreten war, in die neue FZV eingegliedert.

Damit gibt es ab dem 01.03.2007 erstmals ein eigenes und einheitliches Regelwerk über die Zulassung von Fahrzeugen.
Für die Praxis sind folgende wichtige Änderungen besonders herauszugreifen:
  1. Zuständigkeit (§ 6 i.v.m. § 46 FZV)
    Bisher galt im Zulassungsrecht das Standortprinzip, nach dem ein Fahrzeug dort zuzulassen war, wo es seinen regelmäßigen Standort hatte. Nunmehr ändert sich die Zuständigkeit auf das "Wohnortprinzip". Für Privatpersonen ist nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2. Wohnsitz sind nicht mehr möglich. Bisher erfolgte Zulassungen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Bei juristischen Personen, Gesellschaften, Vereinen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern muss der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung im zuständigen Zulassungsbereich nachgewiesen werden. Da die FZV als Inhaber einer Zulassung nur juristische und natürliche Personen kennt, wird auch die Zulassung auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und die eingetragenen Kaufleute (e.K.), die keine juristischen Personen sind, neu geregelt. So kann eine Zulassung zukünftig nur noch auf einen sogenannten benannten Vertreter mit seinen Personendaten erfolgen. D.h., dass eine Zulassung zukünftig z.B. nicht mehr auf eine Anwaltskanzlei als GbR erfolgen kann sondern nur auf einen der beteiligten Anwälte in seiner Eigenschaft als benanntem Vertreter.

  2. Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges (§ 14 Abs. 1 FZV)
    Nach bisherigem Recht wurden Fahrzeuge entweder vorrübergehend stillgelegt, wenn die spätere Wiederzulassung geplant war oder es erfolgte eine endgültige Stilllegung, wenn das Fahrzeug verwertet oder in das Ausland ausgeführt wurde. Beide Vorgänge werden durch die neue "Außerbetriebsetzung" abgelöst, die zukünftig andere Rechtsfolgen auslöst:

    1. Das Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung nach kurzer Zeit wieder freigegeben. Es erfolgt also keine Sperrung des Kennzeichens für 18 Monate mehr. Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur noch für die Rückfahrt von der Außerbetriebsetzung oder mit nach Nr. 4 reservierten Kennzeichen innerhalb des Zulassungsbezirkes möglich.

    2. Eine Übernahme des bisherigen Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug vor der automatisierten Freigabe nach einigen Tagen ist gegen eine Gebühr von 12,80 EURO (zuzüglich Wunschkennzeichengebühr von 10,20 EURO und ggf. Vorreservierung von 2,60 EURO) möglich. Zwischen der Außerbetriebsetzung und der erneuten Vergabe muss jedoch eine Frist von mindestens einem Tag liegen.

    3. Wenn der gleiche Halter, das gleiche Fahrzeug, innerhalb einer Frist von maximal 6 Monaten wieder auf seinen Namen zulassen möchte, besteht die Möglichkeit, am Tag der Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine kostenpflichtige Reservierung (2,60 EURO) zu beantragen. Bei der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, die nicht im zuständigen Zulassungsbezirk zugelassen sind, ist eine Reservierung nicht möglich.

    4. Bei der Außerbetriebsetzung von auswärtigen Fahrzeugen müssen alle notwendigen Unterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II / Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sowie die Kennzeichenschilder) vorgelegt werden. Ausnahmen sind nur möglich, soweit es sich um den Verlust des Kennzeichenschildes oder des Fahrzeug-scheines nach altem Muster oder um eine angeordnete zwangsweise Außerbetriebsetzung handelt. Zur Außerbetriebsetzung ist dann auch jeweils die Zustimmung der bisherigen Zulassungsbehörde notwendig.

  3. Wiederzulassung (§ 14 Abs. 2 FZV)
    Wenn ein vor dem 01.03.2007 stillgelegtes oder endgültig gelöschtes oder ein nach dem 01.03.07 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zugelassen werden soll, ist dies unter Beachtung der genannten neuen Regelung möglich:

    1. Zuständigkeit nach Hauptwohnsitz

    2. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues Kennzeichen. Ausnahme nur bei Reservierung des vorherigen Kennzeichens und Wiederzulassung auf den gleichen Halter.

    3. Die "Betriebserlaubnis" verfällt nicht mehr nach 18 Monaten. Die neuen Regelungen gelten hier also auch für nach altem Recht bereits gelöschte Fahrzeuge, die ebenfalls keine Abnahme nach § 21 StVZO mehr benötigen.

    4. Die bisher geltenden Voraussetzungen, dass keine Kraftfahrzeugsteuer-Rückstände bestehen dürfen und bei Zulassung eine Einzugsermächtigung abgegeben werden muss bleiben bestehen.

    5. Darüber hinaus wird die Zulassung ab dem 01.03.2007 auch davon abhängig gemacht, dass keine offenen Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen mehr bestehen. Wem sein Fahrzeug also z.B. zwangsweise außer Betrieb gesetzt wurde, der muss die hiefür fälligen Gebühren zukünftig vor oder mit der Zulassung seines Fahrzeuges begleichen.

  4. Erstmalige Zulassung von Importfahrzeugen (§ 6 Abs. 8 FZV)
    Ab dem 01.03.2007 sind alle Fahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt wurden und für die noch kein Fahrzeugbrief erstellt wurde oder die noch nicht im Rahmen einer Hauptuntersuchung oder einer Abnahme nach § 21 StVZO untersucht worden sind, vor der Zulassung oder vor der Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Zulassungsstelle vorzuführen. Von der Pflicht zur Vorführung sind nur Kraftfahrzeughändler und Zulassungsdienste befreit, die mit der Antragstellung eine Erklärung darüber abgeben, dass sie das Fahrzeug durch Vergleich der am Fahrzeug eingeschlagenen Fahrzeug-Ident-Nr. mit den vorhandenen Fahrzeugpapieren selbst identifiziert haben.

  5. Oldtimer (§ 2 Nr. 22 FZV i.v.m. § 23 StVZO)
    Der Begriff des Oldtimers wurde neu definiert. Demnach muss ein Fahrzeug für die Einstufung als Oldtimer zukünftig mindestens 30 Jahre alt sein und es muss eine Begutachtung erfolgen. Die bisherige Regelung der sog. 49. Ausnahmeverordnung, wonach für ein rotes Oldtimerkennzeichen (sog. 07er Kennzeichen) eine Altersgrenze von 20 Jahren galt, wurde aufgehoben.

    1. Ab dem 01.03.07 werden sowohl Historische Kennzeichen (Zusatz "H" hinter dem Kennzeichen) als auch rote Oldtimerkennzeichen (07er-Kennzeichen) nur noch für Fahrzeuge ausgegeben, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind und für die ein Gutachten nach § 23 StVZO einer anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA u.a.) vorgelegt wird.

    2. Für bereits nach altem Recht zugeteilte 07er-Kennzeichen gilt ein umfassender Bestandsschutz. Dies gilt auch bei Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk oder Erwerb eines Fahrzeuges dem in einem anderen Zulassungsbezirk bereits ein 07er-Kennzeichen zugeteilt war.

  6. Ausfuhrkennzeichen (§ 19 FZV)
    Die zulassungsrechtlichen Regelungen der IntKfzVO wurden in die FZV eingegliedert. Wichtigste Folge hieraus ist, dass bei der Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen (Im Umgang noch als "Zollkennzeichen" bezeichnet) die bereits bestehende Zulassungsbescheinigung Teil II analog einer regulären Zulassung fortgeschrieben und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt wird. Sollte noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II bestehen, wird diese entsprechend einer Zulassung im Inland erstellt. Der bisher übliche "Internationale Fahrzeugschein" ist nicht mehr zwingend erforderlich, wird aber auch weiterhin für nicht EG Staaten erforderlich sein.

  7. Feinstaubplaketten (35. BImSchV)
    Entsprechend einer Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz wird die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen in ausgewiesenen Umweltzonen eingeschränkt. Die Kennzeichnung der Umweltzonen obliegt der Straßenverkehrsbehörde nach Vorgaben der Bezirksregierung. Der größte Teil der derzeit zugelassenen Fahrzeuge kann eine Feinstaubplakette erhalten, die die Einfahrt in die Umweltzonen möglich machen wird. Diese Plaketten werden ab dem 01.03.2007 in allen Zulassungsstelle sowie bei technischen Prüfstellen und bei allen Werkstätten die eine Berechtigung zur Durchführung einer Abgasuntersuchung besitzen gegen Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein ausgegeben. Derzeit steht der Preis für die Plakette noch nicht konkret fest, wird jedoch voraussichtlich bei ca. 5-7 EURO liegen. Maßgebliches Merkmal für die Ausgabe der Plaketten sind die Emissionsklassenschlüssel der Fahrzeuge nach Ziff. 1 des alten Fahrzeugscheines bzw. Nr. 14.1 der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I. Soweit ein Fahrzeug bereits mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstet wurde, wird dies spätestens mit Ausgabe der Plakette in die Zulassungsbescheinigung nachgetragen. Hier muss jedoch auch noch darauf hingewiesen werden, dass derzeit noch nicht geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem vom Finanzamt eine Rückvergütung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt.
Feinstaubplaketten


 
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Plaketten 2008


 
 

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